BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
[ Auszug: (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von
jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich
vorenthält.
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